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Masernschutz

Informationen zum Masernschutzgesetz

Zum Schutz der individuellen und der öffentlichen Gesundheit sieht das Gesetz u.a. vor, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (wozu insbesondere Schulen gehören) betreut werden oder dort tätig sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen.

 

Bereits ab dem 01.03.2020 dürfen Personen in Schulen nur noch dann neu tätig werden, wenn eine hinreichende Immunisierung nachgewiesen wurde oder eine gesetzlich bestimmte Ausnahme (vor dem 01.01.1971 Geborene; Kontraindikation) vorliegt. Die Schulleitung hat dies zu kontrollieren; ihr ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Das Gleiche gilt für das Schulträgerpersonal und dessen Vertragspartner, die regelmäßig Kontakt zu den SchülerInnen haben sowie EinzelfallhelferInnen.

 

Für den hier genannten Personenkreis gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021 zur Erbringung des Nachweises.

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